Italiano term
udienza di convalida
2 | Haftprüfung |
Zea_Mays
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3 | Haftverhandlung |
Petra Haag
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2 | Audience Validierung/Publikum Validierung |
ISABELLA BRUSUT
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Jul 29, 2010 18:19: Zea_Mays changed "Field" from "Altro" to "Legale/Brevetti"
Aug 1, 2010 20:12: Maria Dotterer changed "Field" from "Legale/Brevetti" to "Altro" , "Term Context" from "Il giudice fissa l’udienza di convalida al più presto e comunque entro le 48 ore successive (alla richiesta di convalida) dandone avviso senza ritardo al PM e al difensore." to " Il giudice fissa l’udienza di convalida al più presto e comunque entro le 48 ore successive (alla richiesta di convalida) dandone avviso senza ritardo al PM e al difensore."
Proposed translations
Haftprüfung
Die Haftprüfung ist eine nicht-öffentliche Verhandlung vor dem Ermittlungsrichter, in der darüber entschieden wird, ob ein inhaftierter - noch nicht verurteilter – Beschuldigter weiterhin in Untersuchungshaft bleibt oder ob er freigelassen wird."
http://www.rechtsanwalt-strafrecht.de/untersuchungshaft-haft...
Da sich die beiden Rechtssysteme vermutlich unterscheiden, gibt es dafür möglicherweise auch einen passenderen Begriff.
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Note added at 1 Tag2 Stunden (2010-07-12 17:23:19 GMT)
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So sieht es bspw. für Deutschland aus:
"(...) Wer auf diese Weise als Beschuldigte/r festgenommen wurde, um dem zuständigen Haftrichter vorgeführt zu werden, muß sich in Geduld üben. Die sog. Vorführung zur Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls oder aber die Freilassung muß zwar nach dem Gesetz "unverzüglich" erfolgen; darunter versteht das Gesetz allerdings eine Vorführung bei dem Richter bis spätestens am Tage nach der Festnahme (§ 128 StPO). Somit kann eine Festnahme therotisch knapp 48 Stunden dauern (z.B. Festnahme in der Nacht zum Montag um 00.15 Uhr, Vorführung beim Richter und dessen Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls oder aber die Entlassung am Dienstag abend um 23.50 Uhr). (...)"
http://www.spormann.de/haft.htm
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Note added at 1 Tag2 Stunden (2010-07-12 17:32:57 GMT)
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"Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. (...)
2. a) Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Syke festzustellen, dass seine Festnahme am 20. Januar 1999 um ca. 15.30 Uhr und die daran anschließende Ingewahrsamnahme ohne richterliche Bestätigung rechtswidrig gewesen seien; gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
(...)"
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs2002...
Haftverhandlung
LG
Petra
Ciao Petra, ti ringrazio del pronto aiuto! |
Audience Validierung/Publikum Validierung
Non ho trovato riscontri, ma grazie lo stesso. |
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