| Utente | Iniziatore argomento: A_Fangrath Beglaubigte Übersetzung |
A_Fangrath Germania Local time: 07:36 Da Inglese a Tedesco + ... |
Hallo,
bin ermächtigt für Gerichte und Notare in Hessen.
Der Kunde braucht eine beglaubigte Übersetzung des Diploms für dt. Unis (keine bestimmte bis jetzt),
nun kann ich die Übersetzung übernehmen?
Oder hängt es davon ab bei welcher Uni die Unterlagen eingereicht werden? | | | |
Johannes Mueller Germania Local time: 07:36 Da Olandese a Tedesco + ... | | In Deutschland geht das | Nov 7 |
Hallo,
das Problem kenne ich. ich bin ermächtigter Übersetzer in Rheinland-Pfalz, wohne aber in Bayern.
Es ist ganz einfach- eine beglaubigte Übersetzung von Dir gilt in ganz Deutschland. Es ist ganz egal, für welche deutsche Uni er die Übersetzung braucht- Hessen, NRW, Hamburg....das darfst Du.
Gruss
Johannes | | | |
A_Fangrath Germania Local time: 07:36 Da Inglese a Tedesco + ... TOPIC STARTER |
Frage beantwortet,
vielen lieben Dank! | | | |
Kevin Lossner Germania Local time: 07:36
 Membro da: 2003 Da Tedesco a Inglese |
Seit 12.12.2008 gelten beglaubigte Übersetzungen bundesweit. Früher war das nicht der Fall, also kann es vorkommen, dass einige Leute des aktuellen Standes des Gesetzes nicht kennen. | | | |
Ursula Dias Portogallo Local time: 06:36
Membro da: 2008 Da Francese a Tedesco + ... | | Österreich / Schweiz | Nov 13 |
Weiß jemand von Euch, ob die Übersetzung ins Deutsche von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer in den Ländern Österreich und Schweiz anerkannt wird?
Ich hatte vor ein paar Monaten mal eine Anfrage von einem Schweizer Übersetzungsbüro. Die betreffenden Dokumente sollten bei einer Schweizer Behörde eingereicht werden. Weil weder das Übersetzungsbüro noch ich wussten, wie das in der Schweiz ist, habe ich den Auftrag schließlich abgelehnt. | | | |
Kamil Gwozdz Polonia | | europaweite Regelung? | Nov 14 |
Gibt es in dieser Materie eine europaweite Regelung oder ist zumindest eine in Sicht? Der Stand der Dinge schein zu sein, dass man als amtlich ermächtigter Übersetzer nur in dem Land anerkannt wird, in dem man ermächtigt wurde. Französische Behörden werden also keine durch einen in der BRD amtlich ermächtigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung als solche akzeptieren, sondern die Übersetzung durch einen „Franzosen“ fordern.
Und am Rande: Thüringen schein das einzige Bundesland zu sein, in dem der amtlich ermächtigte Übersetzer nicht zwingend wohnen muss, um als solcher zugelassen zu werden. Ob man da auch mit Wohnsitz im Ausland (in meinem Falle Breslau/Polen) zugelassen werden kann? Ich werde zumindest einen solchen Antrag stellen und mal sehen was dabei rauskommt. | | | |
Christian Popescu Germania Local time: 07:36
Membro da: 2003 Da Rumeno a Tedesco + ... |
Ursula Dias wrote:
Weiß jemand von Euch, ob die Übersetzung ins Deutsche von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer in den Ländern Österreich und Schweiz anerkannt wird? |
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Wir haben schon einige beglaubigte Übersetzungen für Österreich angefertigt. Bisher gab's noch keine Ablehnung durch die dortigen Behörden. Ob das generell so ist, kann ich nicht sagen; ein Anruf bei der Botschaft würde das ggf. klären.
Gruß
Christian | | | |
Christian Popescu Germania Local time: 07:36
Membro da: 2003 Da Rumeno a Tedesco + ... |
Kamil Gwozdz wrote:
Gibt es in dieser Materie eine europaweite Regelung oder ist zumindest eine in Sicht? |
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Eine europaweite Regelung gibt es nicht. Beurkundungen und Beglaubigungen unterliegen den Gesetzen der jeweiligen Staaten. Auch gibt es nicht überall den "ermächtigten/beeidigten" Übersetzer/Dolmetscher. In einigen Staaten bedürfen Urkundenübersetzungen nach der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Übersetzer einer Unterschriftenbeglaubigung durch einen Notar.
Auch in Deutschland ist der Begriff der beglaubigten Übersetzung nicht gesetzlich definiert und die Einzelheiten des Verfahrens zur gerichtlichen Bestellung oder Vereidigung richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Eine Möglichkeit der Anerkennung einer hier angefertigten Übersetzung im Ausland besteht aber: Der Übersetzer lässt seine Unterschrift auf der Übersetzung vom Notar beglaubigen und legt das Dokument dann dem zuständigen Landgericht für die Apostille vor. Wenn der Staat, in dem die Übersetzung verwendet werden soll, das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, kann die Übersetzung nicht abgelehnt werden .
[Edited at 2009-11-16 16:47 GMT] | | | |